Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Umzüge & sonstige Dienstleistungen

§ 1 Leistungsumfang

Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgeltes aus. Bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare besondere Leistungen und Aufwendungen sind zusätzlich zu vergüten. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den Auftraggeber erweitert wird.

§ 2 Fälligkeit des Vereinbarten Entgeltes

Der Rechnungsbetrag ist in bar zu begleichen und bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung fällig. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechend Anwendung.

§ 3 Umzugskostenerstattung

Hat der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle, einem Arbeitgeber oder einem anderen Dritten Anspruch auf Umzugskostenerstattung, so weißt er diese Stelle entsprechend an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich bereits geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur zu zahlen.

§ 4 Transportsicherungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z. B. Waschmaschinen, Platten- oder CD-Spielern, Fernseh- Radio- und HIFI-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.

§ 5 Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro- Gas, Dübel und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

§ 6 Trinkgelder

Trinkgelder sind mit der Rechnung des Spediteurs nicht verrechenbar.

§ 7 Aufrechnung

Eine Aufrechnung mit Ansprüchen gegen den Spediteur ist nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 8 Abtretung von Ansprüchen an Dritte

Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehende Rechte an Ersatzberechtigte abzutreten.

§ 9 Missverständnisse

Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Auftraggebers und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigten Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

§ 10 Überprüfung durch den Absender

Der Auftraggeber oder die von ihm bevollmächtigte Person ist bei Abholung des Umzugsgutes verpflichtet, zu überprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

§ 11 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Bonn

§ 12 Rechtswahl

Es gilt deutsches Recht

§ 13 zu den Haftungsbeschränkungen nach HGB

1. Anwendungsbereich

Im Allgemeinen finden die gesetzlichen Vorschriften des HGB für Transportverträge und im Speziellen für Umzugsverträge Anwendung. Der Möbelspediteur haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch. Für Beförderung von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden diese ebenfalls Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

2. Haftungsgrundsätze

Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder die Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Lieferung oder durch die Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

3. Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 € je m³ Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen der Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden die nicht durch den Verlust oder die Beschädigung des Umzugsgutes oder durch die Überschreitung der Lieferfirst entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Beitrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

4. Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich i. d. R. nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

5. Haftungsausschluss

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

6. Außervertragliche Ansprüche

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen der Überschreitung der Lieferfrist.

7. Wegfall

der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

8. Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen der Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde gehandelt hat.

9. besondere Haftungsausschlussgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: - Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere oder Urkunden; - ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender; - Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender; - Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern; - Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat. - Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen - natürliche oder mangelnde Beschaffenheit des Umzugsgutes, der zufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost , inneren Verderb oder Auslaufen erleidet. Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter den oben bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

10. Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Auftraggeber auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

11. Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Schadensersatzansprüchen zu verhindern, ist Folgendes zu berücksichtigen: - der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder einem Schadensprotokoll - spezifiziert - festzuhalten oder dem Monteur spätestens am Tag der Ablieferung anzuzeigen. - Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden. - Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. - Ansprüche wegen der Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. - Wird eine Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie - um den Anspruchsverlust zu verhindern - in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise ausdrücklich erkennbar ist. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

12. gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z. B. Benzin oder Öle) ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die vom Gut ausgeht (z. B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe, Waffen, etc.)

§ 14 Kündigung durch den Absender (§415 HGB)

(1) Der Absender kann den Frachtvertrag jederzeit kündigen.

(2) Kündigt der Absender, so kann der Frachtführer entweder
1. Die vereinbarte Fracht, das etwaige Standgeld sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung dessen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder
2. Ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht)
verlangen. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so entfällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Nr. 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch nach Satz 1 Nr. 1, soweit die Beförderung für den Absender nicht von Interesse ist.

(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verladen, so kann der Frachtführer auf Kosten des Absenders Maßnahmen entsprechend § 419 Abs. 3 Satz 2 bis 4 ergreifen oder vom Absender verlangen, dass dieser das Gut unverzüglich entlädt. Der Frachtführer braucht das Entladen des Gutes nur zu dulden, soweit dies ohne Nachteile für seinen Betrieb und ohne Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen möglich ist. Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risikobereich des Frachtführers zuzurechnen sind, so ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 der Frachtführer verpflichtet, das Gut, das bereits verladen wurde, unverzüglich auf eigene Kosten zu entladen.